Allgemeine Geschäftsbedingungen der FH Holzbaustatik GmbH & Co. KG (Stand 31.01.2020)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln den Verkauf, die Abwicklung und Haftung für Serviceleistungen an den Auftraggeber, in ihrer zum Zeitpunkt des Verkaufes gültigen Fassung.

(2) Abweichende AGB des Auftraggebers werden zurückgewiesen. Für die Beauftragung des Auftragnehmers sind ausschließlich die nachstehenden AGB maßgebend, sofern nicht eine von uns schriftlich verfasste oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Unseren AGB widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung dieser Bedingungen. Unsere AGB in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit sie einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Auch für Geschäfte mit Auftraggebern mit Sitz im Ausland gelten diese Geschäftsbedingungen.
(3) Mit der Unterschrift auf dem Auftrag, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlichen Angebot erklärt sich der Auftraggeber durch diese Beauftragung mit der Anwendung der AGB des Auftragnehmers einverstanden.

§2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn der Auftraggeber mit der Unterschrift auf dem Auftrag, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlichen Angebot unser Angebot annimmt.

§3 Änderungen

(1) Enthält das Angebot des Auftragsgebers oder dessen Auftragserteilung hinsichtlich der darin beschriebenen Leistungsspezifikation Vorgaben, die den aktuellen anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, so sind wir berechtigt, diese soweit nötig abzuändern, sind allerdings nicht dazu verpflichtet die beschriebenen Leistungsspezifikationen auf Nicht-Entsprechung zu prüfen.

(2) Wird bei der Auftragsbearbeitung eine Differenz zwischen geplanten und tatsächlichen Vorgaben offenbar (z.B. Bodenbeschaffenheit, besondere Beanspruchung durch Wind, Schnee oder Erdbeben), ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende planerische Änderungen vorzunehmen.

(3) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt Änderungen, hinsichtlich der Vorgaben – z.B. Erweiterung oder Reduzierung des Auftrags, Änderungen aus nachträglichen Anforderungen des Bauamtes, oder des Architekten, Änderung aus Vorgaben der Gebäudetechnik, etc., vorzunehmen. Diese sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Wird durch den Auftragnehmer ein mündlich vorgetragener Änderungswunsch bestätigt, wird dieser erst nach schriftlicher Gegenzeichnung durch den Auftraggeber verbindlich. Entsteht aus den oben genannten Änderungen ein Mehraufwand der Leistungen oder fallen schon erbrachte Leistungen weg, die wegen der Änderungen nicht mehr benötigt werden, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu den vereinbarten Sätzen, oder bei Pauschalpreisen zu nachfolgenden Sätzen diese Leistungen zu erstatten.

§4 Lieferzeiten

(1) Forderungen zu Lieferzeiten sind nur dann zulässig, wenn diese bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die angegebenen Lieferzeiten annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Liefermöglichkeit. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, Übergabe der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, technischer Angaben, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Auftraggeber so bald wie möglich mit. Sind zum vereinbarten Termin nicht alle mit dem Auftraggeber vereinbarten Vorleistungen durch diesen übergeben oder erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt zur Schadensminimierung einen eigentlich zeitlich nachfolgend geplanten Auftrag vorzuziehen. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt dann nicht vor Abschluss des vorgezogenen Auftrages und nur, soweit dann alle vereinbarten Vorleistungen des Auftraggebers erbracht sind.

(2) Verzögerungen, die durch Bearbeitungszeiten des Bauamtes, des Prüfingenieurbüros oder andere öffentlicher Dienststellen, oder anderer Dienstleistungsbüros, die nicht vom Auftragnehmer beauftragt wurden, erfolgen, verlängern den Lieferzeitraum um die komplette Bearbeitungszeit.

(3) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Stromausfall, Internetzugangsstörung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei von uns beauftragten Subunternehmern, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung der Beauftragten Planung Einfluss hat. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Auftraggeber baldmöglichst mit. Bei dauerhaften von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, haben sowohl der Auftraggeber als auch wir das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Betriebsstörungen sind dauernd, wenn sie mindestens zwei Monate andauern.

(4) Mit der Versendung der planerischen Leistung an den Auftraggeber ist die Leistung hinsichtlich der angegebenen Lieferzeit erfüllt.

§5 Mitwirkungsrechte- und pflichten

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erstellung der in Auftrag gegebenen Planung zu fördern, insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich beantworten, entscheiden, freigeben sowie erforderliche Vorgaben klären bzw. Genehmigungen einholen und die Ergebnisse an den Auftragnehmer übermitteln. Kommt er diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Erinnerung nicht nach, hat er den hierdurch verursachten Mehraufwand – z.B. Personalbereitstellungskosten – zu erstatten. Ferner verlängern sich die Lieferzeiten um die durch die fehlende Mitwirkung verursachte Verzögerung. Soweit wir bereits einmal schriftlich erinnert haben, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, sind wir berechtigt,
– den Vertrag zu kündigen, oder
– ihn ruhend zu stellen und einen eigentlich zeitlich nachfolgend geplanten Auftrag vorzuziehen, wenn wir dies im Rahmen der Nachfristsetzung angekündigt haben.

(2) Weisungen an die übrigen am Bau Beteiligten darf der Auftraggeber nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer erteilen, soweit unsere Aufgabenbereiche betroffen sind.

§6 Hinweispflicht

(1) Vom Auftragnehmer gegebenenfalls prognostizierte Baukosten sind stets unverbindlich. Soweit wir jedoch im Rahmen der Planungsphase feststellen, dass Projektvorgaben sich nur zu erkennbaren und erheblichen Mehraufwendungen in einer Höhe von mehr als 10 v. H. gegenüber den ursprünglich prognostizierten Baukosten verwirklichen lassen, wird der Auftraggeber unter Angabe der Gründe unterrichtet. Dies bezieht sich auch auf Mehraufwendungen der Planleistungen aus Änderungswünschen des Auftraggebers.

(2) Bei Feststellung einer nicht Einhaltung von Richtlinien, Normen oder anderen gesetzlichen Vorgaben, durch die am Bau Beteiligten, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber zu informieren, solange dies die Belange des Auftragnehmers betrifft.

§7 Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, aber berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung des erteilten Auftrags erforderlich ist.

§8 Urheberrecht

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Berechnungen, Nachweise, Konstruktionszeichnungen, Details, Skizzen, Entwürfe, Filme, Pläne, Modelle und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen, uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber erhält ein Nutzungsrecht der in (1) genannten Unterlagen, solange und soweit dies zur Umsetzung des geplanten Objekts notwendig ist. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Unterlagen Dritten, weder in gänze, noch teilweise oder in Form von Nachahmungen zugänglich gemacht werden.
(3) Das Recht zur Verwertung der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten.

§9 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der überlassenen Planung binnen von zehn Werktagen nach Zugang verpflichtet. Etwaige Rügen sind binnen dieser Frist schriftlich einzureichen. Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Abnahme nicht nach, sind wir berechtigt, ihm schriftlich eine Nachfrist von fünf Werktagen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf, die Abnahme als erteilt gilt, wenn er im Rahmen der Nachfristsetzung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

§10 Gewährleistung

(1) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt, wenn diese beruht auf:
• dem Produkthaftungsgesetz oder
• einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen oder
• der Arglist des Auftragnehmers oder
• des durch den Auftragnehmer übernommenen Beschaffungsrisikos oder einer gewährleisteten Garantie.
(3) Beruht ein Schaden, nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen, haftet der Auftragnehmer ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden oder vorhersehbaren Schaden.
(4) Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Weitere Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

§11 Verjährung von Sachmängelansprüchen

(1) Ansprüche des Kunden aufgrund von Sachmängeln verjähren in den Fällen des § 634a , Abs. 1, Nr. 1 BGB innerhalb eines Jahres, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen.
(2) In diesem Fall und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach (1) ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§12 Rücktrittsrecht

(1) Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistungen des Auftragnehmers mangelhaft sind und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel an den Leistungen des Auftragnehmers besteht, kann der Auftraggeber darüber hinaus nur vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

§13 Datenschutz

(1) Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung ggf. an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Weitergabe und Nutzung der Daten erfolgt nur, insoweit
• dies für die Durchführung des abgeschlossenen Geschäftes und die Pflege der daraus resultierenden Kundenbeziehung notwendig ist und
• dies gesetzlich zulässig ist und
• dies vom Kunden gewünscht ist.

(2) Bei der Datenverarbeitung werden schutzwürdige Belange der Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige gesetzliche Gründe entgegenstehen, werden diese Daten gesperrt.

§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Münster. Gerichtsstand ist Münster, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder öffentliches Sondervermögen hat und zwar auch für die Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Der Auftragnehmer behält sich vor, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern.

(2) Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschlands maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze ist ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer im Ausland gerichtliche oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen muss, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen.